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ÖFFNUNGSZEITEN:
In den letzten Jahren fanden fast alle
Anmeldungen und Beratungen außerhalb
unserer Öffnungszeiten statt.
Deshalb werden wir diesen Trend Rechnung tragen
und Beratungstermine sowie Anmeldungen
nur über das Kontakformular von dieser Seite oder
nach telefonischer Absprache ganz individuell
und kurzfristig umsetzen.
Auch Termine am Samstag sind möglich.
ANMELDUNG:
04565 REGIS-BREITINGEN
OT RAMSDORF HAUPTSTR:63
ANDRE SCHREITER
TEL:034492 25788 oder 0172 5848559
FAHRSCHULE UND ANMELDUNG:
04539 GROITZSCH BAHNHOFSTR.:45
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Berufskraftfahrer – Weiterbildung
Für Lkw Fahrer (alle Kennisbereiche- Module) laut bkrfqg Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Pflicht für alle Lkw Fahrer ab dem 10.09.2009, die ihre Fahrerlaubnis gütergewerblich nutzen.
Der Umfang der Weiterbildung beträgt 35 Stunden á 60 Minuten innerhalb von 5 Jahren und
kann jährlich an einem Tageskurs von 7 Stunden á 60 Minuten durchgeführt werden.
Eine erste Weiterbildung für Lkw-Fahrer ist bis spätestens 2014 zu absolvieren und kann zum
Zwecke der Synchronisierung des Führerscheinablaufes beim ersten Mal bis September 2016
herausgezögert werden.
Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis
noch gültig ist und nur innerhalb Deutschlands verkehrt wird.
Danach besteht für jeden die Pflicht der Weiterbildung und muss
alle 5 Jahre gegenüber der Führerscheinstelle nachgewiesen werden.
Ansonsten darf die Fahrererlaubnis nicht gütergewerblich genutzt werden.
Die dafür entwickelten Module sollen für die Erhöhung der Verkehrssicherheit im
Straßenverkehr und die Verbesserung der wirtschaftlichen Fahrweise dienen.
Am Ende jedes Moduls wird eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
Alle fünf Teilnahmebescheinigungen dienen zur Vorlage bei der Führerscheinstelle,
um sich die Schlüsselzahl “95.(Ablaufdatum)” – Befähigungsnachweis… eintragen zu lassen.
Eine Prüfung erfolgt nicht.
Die Weiterbildungstermine finden an Samstagen und auch in der Woche statt.
Auf Anfrage unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot für Preis und Termin.
Die einzelnen Module sind auch für Gruppen buchbar.
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QUELLE: https://www.fahrschule-online.de/nachrichten/berufskraftfahrerqualifikationsregister-wird-eingefuehrt-2693723
GESETZ:
Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQG)
ist Anfang Dezember in Kraft getreten.
Der ab Mai überall erhältliche Fahrerqualifizierungsnachweis hat Scheckkartenformat und ist auf allen Touren künftig immer mitzuführen. Der Führerschein mit den eingetragenen D-Klassen allein reicht dann nicht mehr aus. Vielmehr sind Führerschein, Fahrerkarte und neu der Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Diese Umstellung in allen deutschen Bundesländern soll die verschiedenen Nachweismöglichkeiten reduzieren und das „Grenzgänger“-Problem lösen, das in der Vergangenheit Menschen betraf, die hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 in einem Führerschein vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und bereits ausgestellte Führerscheine bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Ausstellende Behörden haben eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung bis zum 23. Mai 2021.
Frühestens am 23. Mai 2021 soll zudem ein neues Online-Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt den Betrieb aufnehmen, dass die Aus- und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern beinhaltet. Dieses Register wird eingeführt, um bundesweit und innerhalb der EU leichter und sicherer nachvollziehen zu können, welche Qualifikationen Fahrer aufweisen. Damit soll es für Fahrer und Betriebe einfacher werden, grenzüberschreitend zu arbeiten. Statt Teilnahmebescheinigung auf Papier für den Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es dann einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere die Verwaltung und Kontrollen, heißt es dazu vom Gesetzgeber.
Paragraph 14 des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht regelt beispielsweise die Inhalte des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters. Punkt vier listet auf, welche Daten zu Weiterbildungen gespeichert werden. Das sind neben dem Namen und der Anschrift der Ausbildungsstätte sowie deren Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides der Zeitraum des Unterrichts, die tatsächliche Teilnahmedauer und Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen.
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung müssen zudem ab sofort von der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes anerkannt sein, wenn sie erstmals einen solchen Unterricht anbieten wollen. Für schon gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Eine entsprechende Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist am 1. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in der vergangenen Woche in Teilen bereits in Kraft getreten.
Die Neuregelung zur staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätten betrifft unter anderem Fahrschulen, die bisher per Gesetz Unterricht in der Berufskraftfahrerqualifikation anbieten dürfen. Bereits anerkannte Ausbildungsstätten müssen bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle zu einem geplanten Online-Register des Kraftfahrt-Bundesamtes zudem Maßnahmen (Anschaffung von Software etc.) treffen, um Daten übermitteln zu können. Im Gesetzentwurf ist für alle, die derzeit schon Unterricht anbieten, deshalb eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2022 vorgesehen.
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AUSBILDEN LASSEN KÖNNT IHR EUCH IN UNSERER FAHRSCHULE
IN DEN KLASSEN A1, B, BE, SOWIE DER
KLASSE B AUCH AUF EINEM AUTOMATIK FAHRZEUG.
AUCH KLASSEN-SPEZIFISCHE PERFEKTIONEN KÖNNEN GEMACHT WERDEN.
FÜHRERSCHEININHABER ?...... ABER SCHON SEIT LANGER ZEIT NICHT MEHR GEFAHREN?
FÜR EUCH BIETE ICH AUFFRISCHUNGSSTUNDEN IN
THEORIE UND PRAXIS AN.
AB JANUAR 2022 IST AUCH EIN AUTOMATIKAUTO IM FAHRSCHULEINSATZ
In der Weihnachtswoche werden auf Anfrage eventuell noch fehlende Lektionen ermöglicht werden
(so wie bei Bedarf und Vwerfügbarkeit).